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Haben Sie DAS schon mal gehört?


Hier können Sie unseren Radiospot so oft und wann immer Sie möchten hören.



Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. Verwerter sozialabgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.


Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Alle Unternehmen die zum Zwecke der Selbstdarstellung, der Verkaufsförderung, des Marketings, Produktpräsentationen, etc. in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, sind abgabepflichtig. Nahezu alle Formen der Werbung gehören hierzu: Imagebroschüren, Flyer, Massenmailings, Produktwerbung, Anzeigen, Kataloge, Internetauftritt…
Erfasst werden alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergeben, sondern auch regelmäßig Werbung betreiben.


Unter dem Begriff "Künstler" fallen nicht nur folgende Berufsgruppen:

  • Musiker
  • Maler
  • Bildhauer

sondern auch

  • Grafiker
  • Texter
  • Produktdesigner
  • Fotografen
  • Webdesigner
  • und viele mehr....

Fazit:
Wenn Sie regelmäßig Werbung bei einer der zugehörigen Berufsgruppen beauftragen, sind Sie verpflichtet, Ihren Beitrag in die Künstlersozialkasse zu zahlen – unabhängig davon, ob der/diejenige ein Mitglied der Künstlersozialkasse ist. 
ABER - Leistungen die eine GMBH erbringt,  sind von der Künstlersozialabgabe befreit!




 
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